Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Spritbiene Business
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) regeln die Nutzung der Spritbiene Business-Webanwendung unter b2b.spritbiene.at(im Folgenden „Anwendung“ oder „Spritbiene Business“) durch Unternehmerinnen und Unternehmer. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist ergänzend in der Datenschutzerklärung sowie im Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) geregelt; in datenschutzrechtlichen Fragen geht der AVV diesen AGB vor.
Inhaltsübersicht
- Geltungsbereich, Vertragspartner und Begriffsbestimmungen
- Kundenkreis – ausschließlich Unternehmer
- Vertragsschluss, Konto und Zugangsdaten
- Leistungsumfang
- Mitwirkungspflichten und Voraussetzungen auf Kundenseite
- Tarife, Entgelte und Zahlungsabwicklung
- Verzug, Mahnung und Sperre
- Vertragslaufzeit, ordentliche und außerordentliche Kündigung
- Daten am Vertragsende, Rückgabe und Löschung
- Änderung der Entgelte
- Verfügbarkeit, Wartung und Weiterentwicklung
- Pflichten und Verbote bei der Nutzung
- Datenschutz, Mitarbeiter-Information und Freistellung
- Geheimhaltung
- Geistiges Eigentum, Nutzungsrechte und Rückmeldungen
- Gewährleistung
- Ordnungsgemäße Fahrtenbuchführung und steuerliche Anerkennung
- Haftung
- Höhere Gewalt
- Änderung dieser AGB
- Schlussbestimmungen, anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Kontakt
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner und Begriffsbestimmungen
(1) Vertragspartner und Anbieter der Anwendung ist:
Patrick Stadler
Liberogasse 7
9020 Klagenfurt am Wörthersee, Kärnten
Österreich
E-Mail: dsgvo@spritbiene.at
(im Folgenden „Spritbiene“)
(2) Spritbiene wird derzeit als natürliche Person (nicht eingetragenes Einzelunternehmen) betrieben. Eine Eintragung im Firmenbuch sowie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bestehen zum Stand dieser AGB nicht.
(3) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen Spritbiene und dem Kunden über die Nutzung der Anwendung sowie für alle damit zusammenhängenden vorvertraglichen Schuldverhältnisse. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Spritbiene stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und in Textform zu.
(4) Diese AGB gelten in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Für bereits bestehende Verträge gilt die jeweils einbezogene Fassung; Änderungen erfolgen ausschließlich nach § 19 dieser AGB.
(5) Im Sinne dieser AGB bezeichnen:
- „Kunde“ oder „Owner“: die unternehmerisch handelnde natürliche oder juristische Person, die ein Konto in der Anwendung registriert und betreibt;
- „Organisation“: die dem Kunden zugeordnete Mandanteneinheit in der Anwendung, der eine oder mehrere Flotten und Fahrzeuge zugewiesen sind;
- „Flotte“: eine Gruppierung mehrerer Fahrzeuge innerhalb einer Organisation;
- „Fahrzeug“: ein vom Kunden in der Anwendung angelegtes Firmenfahrzeug, identifiziert insbesondere über das Kennzeichen;
- „Fahrer-Code“: ein achtstelliger, alphanumerischer Code, der pro Fahrzeug erzeugt und vom Kunden an einen Fahrer der Spritbiene-B2C-App weitergegeben werden kann;
- „Fahrer“: die natürliche Person, die in der Spritbiene-B2C-App einen Fahrer-Code einlöst und dem Fahrzeug zugeordnet wird;
- „B2C-App“: die als eigenständiges Produkt verfügbare mobile Anwendung von Spritbiene, in der Fahrer Tankbelege, Fahrten und Belege erfassen.
(6) Hinweis nach § 864a ABGB: Klauseln, die für den Kunden ungewöhnlich oder besonders belastend sein können, sind in diesen AGB durch eigene Absätze und durch deutliche Hervorhebung kenntlich gemacht; insbesondere gilt das für die Regelungen zu Haftung (§ 17), Gewährleistung (§ 16), Verfügbarkeit (§ 11), Freistellung (§ 13) und Änderungen (§§ 10 und 19).
§ 2 Kundenkreis – ausschließlich Unternehmer
(1) Die Anwendung richtet sich ausschließlich an Unternehmerinnen und Unternehmer im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG bzw. § 1 UGB sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Mit Vertragsabschluss bestätigt der Kunde, dass er den Vertrag im Rahmen seiner unternehmerischen oder gewerblichen Tätigkeit abschließt. Maßgeblich für die Einordnung als Unternehmer ist die objektive Rechtslage (§ 1 KSchG); diese Bestätigung ist ein Indiz, schließt den Verbraucherschutz aber nicht wirksam aus. Schließt im Einzelfall tatsächlich ein Verbraucher ab, bleiben zwingende Verbraucherschutzbestimmungen (KSchG, FAGG) unberührt.
(2) Auf Verträge mit Unternehmern finden die Vorschriften des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) und des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) keine Anwendung; ein Verbraucher-Rücktrittsrecht besteht insoweit nicht. Ist der Kunde im Einzelfall entgegen Abs. 1 tatsächlich Verbraucher, gelten die zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen.
(3) Spritbiene ist berechtigt, den unternehmerischen Status des Kunden in Zweifelsfällen zu überprüfen und das Vertragsverhältnis bei Verdacht auf fehlende Unternehmereigenschaft mit sofortiger Wirkung zu beenden. Eine Erstattung bereits geleisteter Entgelte erfolgt in diesem Fall nicht, soweit der Kunde wahrheitswidrige Angaben gemacht hat.
§ 3 Vertragsschluss, Konto und Zugangsdaten
(1) Die Darstellung der Anwendung im Web stellt kein rechtsverbindliches Angebot dar, sondern eine Aufforderung an den Kunden, ein Angebot abzugeben.
(2) Der Kunde gibt sein Angebot durch Ausfüllen und Absenden des Registrierungsformulars unter Angabe seines Firmennamens, einer gültigen E-Mail-Adresse und eines Passworts ab. Der Vertrag kommt mit Zugang der Bestätigungs-E-Mail bzw. mit Bereitstellung des Kontos durch Spritbiene zustande.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, bei der Registrierung wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen und diese bei Änderungen unverzüglich in den Konto-Einstellungen zu aktualisieren.
(4) Zugangsdaten (insbesondere E-Mail und Passwort) sind vom Kunden vertraulich zu behandeln und vor Zugriff Dritter zu schützen. Der Kunde ist für alle Handlungen verantwortlich, die über sein Konto vorgenommen werden. Eine missbräuchliche Nutzung oder ein Verdacht auf solche ist Spritbiene unverzüglich anzuzeigen.
(5) Der Vertragstext wird von Spritbiene nicht eigens gespeichert. Diese AGB, die Datenschutzerklärung und der AVV sind unter den jeweiligen URLs jederzeit abrufbar und vom Kunden im Browser speicher- und druckbar (Hinweis nach § 11 ECG). Vertragssprache ist Deutsch.
§ 4 Leistungsumfang
(1) Spritbiene stellt dem Kunden über das Internet ein Web-Dashboard für die Verwaltung seiner Flotte zur Verfügung. Der Funktionsumfang ergibt sich aus der jeweils aktuellen Beschreibung in der Anwendung und umfasst zum Stand dieser AGB insbesondere:
- Anlage und Verwaltung einer Organisation, einer oder mehrerer Flotten sowie der zugehörigen Fahrzeuge (Stammdaten wie Kennzeichen, Bezeichnung, Notizen);
- Erzeugung, Anzeige, Erneuerung („Code-Rotation“) und Freigabe achtstelliger Fahrer-Codes je Fahrzeug;
- Anzeige der durch Fahrer in der B2C-App erfassten Tankbelege, Fahrten, Wegpunkte und sonstigen Belege pro Fahrzeug, soweit der jeweilige Fahrer dem Fahrzeug zugeordnet ist;
- Hochladen und Speichern fahrzeug- bzw. organisationsbezogener Belege im verfügbaren Speichervolumen (siehe § 6);
- Export ausgewählter Daten (z. B. als CSV oder als strukturierter Datenexport im Sinne von Art. 15 und Art. 20 DSGVO);
- Verwaltung von Tarif, Speicherstufe und Zahlungsmethode über das Stripe-Kundenportal sowie das Anwendungs-Dashboard;
- Bereitstellung transaktionaler E-Mails (z. B. Konto-Bestätigung, Passwort-Rücksetzung, Abrechnungshinweise).
(2) Spritbiene ist berechtigt, den Leistungsumfang fortzuentwickeln, einzelne Funktionen zu ändern, hinzuzufügen oder einzustellen, sofern der Kerncharakter der Leistung erhalten bleibt und der wirtschaftliche Nutzen für den Kunden nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Wesentliche Änderungen werden nach § 19 angekündigt.
(3) Nicht Bestandteil der Leistung sind insbesondere: Endgeräte, Internetzugang, individuelle Beratung, Betriebsvereinbarungen mit Mitarbeitenden, steuer- und arbeitsrechtliche Aufbereitung von Daten, Schulungsleistungen sowie eine mobile Native-App für den Kunden. Zur ordnungsgemäßen Führung des Fahrtenbuchs und dessen steuerlicher Anerkennung gilt § 16a.
(4) Die Spritbiene-B2C-App ist ein eigenständiges Produkt mit eigenen Nutzungsbedingungen. Spritbiene schuldet im Rahmen dieser AGB nicht die Bereitstellung der B2C-App, sondern lediglich die Anzeige und Aggregation jener Daten in der Anwendung, die der Fahrer nach Einlösung eines Fahrer-Codes seinem Fahrzeug zuordnet.
§ 5 Mitwirkungspflichten und Voraussetzungen auf Kundenseite
(1) Der Kunde stellt die für die Nutzung der Anwendung erforderliche technische Infrastruktur (insbesondere Endgeräte, modernen Webbrowser, Internetanschluss) auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung bereit.
(2) Der Kunde trägt dafür Sorge, dass nur berechtigte Personen Zugang zu seinem Konto haben und Fahrer-Codes ausschließlich an berechtigte Fahrer weitergegeben werden. Der Verlust oder die unberechtigte Weitergabe eines Fahrer-Codes ist Spritbiene unverzüglich anzuzeigen; der Kunde kann den Code jederzeit selbständig erneuern.
(3) Der Kunde ist allein verantwortlich für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Zulässigkeit der von ihm in die Anwendung eingestellten Daten und Inhalte (insbesondere Kennzeichen, Bezeichnungen, Notizen, hochgeladene Belege).
(4) Der Kunde stellt sicher, dass keine Inhalte in die Anwendung eingestellt werden, die gegen geltendes Recht, Rechte Dritter (insbesondere Persönlichkeits-, Marken- oder Urheberrechte) oder gute Sitten verstoßen. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO sind nicht in die Anwendung einzustellen.
§ 6 Tarife, Entgelte und Zahlungsabwicklung
(1) Die Anwendung wird in einem mehrstufigen Modell bereitgestellt:
- Fahrzeug-Entgelt: Pro aktiviertem Fahrzeug ein monatliches Entgelt von derzeit 49,– EUR. Ein Fahrzeug gilt als aktiviert, sobald der Kunde den zugehörigen Fahrer-Code abrufbar macht oder das Fahrzeug anderweitig kostenpflichtig in Verwendung nimmt. Soft-gelöschte oder ausdrücklich deaktivierte Fahrzeuge werden nicht mitgezählt.
- Speicherstufe: Eine kostenlose Basis-Speicherstufe (derzeit 100 MB je Organisation) sowie kostenpflichtige Stufen mit gestaffelten Volumina und Preisen. Die jeweils aktuellen Stufen, Volumina und Preise werden im Anwendungs-Dashboard angezeigt.
(2) Spritbiene wird derzeit als Kleinunternehmer im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 27 UStG geführt; in den ausgewiesenen Preisen ist daher derzeit keine Umsatzsteuer enthalten. Sollte Spritbiene in die Regelbesteuerung wechseln, werden Preise künftig zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen; eine Rückwirkung tritt dadurch nicht ein, Änderungen erfolgen ausschließlich nach § 10.
(3) Die Abrechnung erfolgt monatlich im Voraus über den Zahlungsdienstleister Stripe Payments Europe Ltd. bzw. Stripe, Inc. („Stripe“). Der Kunde hinterlegt eine gültige Zahlungsmethode (z. B. Kredit-/Debitkarte, SEPA-Lastschrift) im Stripe-Checkout bzw. Stripe-Kundenportal. Vertragspartner für die Bereitstellung der Anwendung bleibt ausschließlich Spritbiene; Stripe ist Zahlungsabwickler.
(4) Die Anzahl der zu verrechnenden Fahrzeuge ergibt sich am jeweiligen Abrechnungsstichtag aus dem Bestand aktivierter Fahrzeuge. Mengenänderungen innerhalb eines Abrechnungszeitraums werden nach den von Stripe vorgesehenen Mechanismen (z. B. Periodenabschluss, Proration) berücksichtigt; eine taggenaue Rückerstattung für vorzeitig deaktivierte Fahrzeuge erfolgt nicht, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(5) Rechnungen werden elektronisch über das Stripe-Kundenportal bereitgestellt. Der Kunde stimmt der elektronischen Übermittlung von Rechnungen ausdrücklich zu (§ 11 Abs. 2 UStG).
(6) Bei Überschreiten der gebuchten Speicherstufe wird zunächst eine geringfügige Toleranz (derzeit bis zu 5 % des Volumens) für einen Zeitraum von 48 Stunden gewährt (Kulanzfrist). Wird die Speicherstufe nach Ablauf dieser Frist nicht angepasst, kann Spritbiene weitere Uploads bis zur Anpassung der Stufe sperren; bestehende Daten bleiben unberührt.
(7) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Vertragsverhältnis ergeben.
§ 7 Verzug, Mahnung und Sperre
(1) Bei Rückbuchungen, Zahlungsausfällen oder sonstigen erfolglosen Zahlungsversuchen gerät der Kunde gemäß § 456 UGB ohne weitere Mahnung in Verzug. Spritbiene ist berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 456 UGB: 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz), den Pauschalbetrag von 40,– EUR für Betreibungskosten (§ 458 UGB) sowie darüber hinausgehende, tatsächlich aufgewendete und erforderliche Betreibungskosten (§ 1333 Abs. 2 ABGB) zu verrechnen.
(2) Bei mehr als 14 Kalendertage andauerndem Zahlungsverzug ist Spritbiene berechtigt, das Konto des Kunden zu sperren oder einzelne Funktionen (insbesondere die Anzeige von Fahrer-Codes, Uploads, Exporte) zu deaktivieren, bis der Rückstand ausgeglichen ist. Dem Kunden bleibt der Zugriff auf seine Daten zum Zwecke des Exports erhalten, soweit technisch möglich und gesetzlich geboten.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 8 Abs. 3 bleibt von einer Sperre unberührt.
§ 8 Vertragslaufzeit, ordentliche und außerordentliche Kündigung
(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es besteht keine Mindestvertragslaufzeit.
(2) Beide Parteien können den Vertrag jederzeit ordentlich zum Ende des laufenden Abrechnungsmonats in Textform (z. B. per E-Mail, über das Stripe-Kundenportal oder die Konto-Einstellungen) kündigen. Bereits geleistete Entgelte für den laufenden Abrechnungszeitraum werden nicht anteilig erstattet.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Spritbiene insbesondere vor bei:
- erheblichem oder wiederholtem Verstoß gegen diese AGB, insbesondere gegen § 12;
- Zahlungsverzug von mehr als 30 Kalendertagen trotz vorheriger Mahnung mit angemessener Frist;
- begründetem Verdacht auf rechts- oder sittenwidrige Nutzung der Anwendung;
- Wegfall der Unternehmereigenschaft des Kunden im Sinne von § 2;
- Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder Abweisung mangels Masse, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Außerordentliche Kündigungen bedürfen der Textform und sind zu begründen.
§ 9 Daten am Vertragsende, Rückgabe und Löschung
(1) Der Kunde ist verpflichtet, eigene Datenexporte (z. B. CSV-Exporte, Belege) rechtzeitig vor Vertragsende selbständig über die in der Anwendung bereitgestellten Funktionen vorzunehmen.
(2) Nach Vertragsende löscht oder anonymisiert Spritbiene die im Auftrag des Kunden verarbeiteten Daten gemäß den Regelungen des AVV (insbesondere § 17 AVV); davon ausgenommen sind Daten, die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten (insbesondere § 132 BAO, § 212 UGB) unterliegen.
(3) Eine darüber hinausgehende Pflicht zur Bereitstellung von Datenträgern oder einer individuellen Migration durch Spritbiene besteht nicht.
§ 10 Änderung der Entgelte
(1) Spritbiene ist berechtigt, die Entgelte (insbesondere das Fahrzeug-Entgelt sowie die Speicher-Entgelte) mit Wirkung für die Zukunft anzupassen. Die Anpassung wird dem Kunden mindestens 30 Kalendertage vor dem geplanten Wirksamkeitsdatum in Textform an die zuletzt hinterlegte E-Mail-Adresse oder über das Anwendungs-Dashboard angekündigt.
(2) Stimmt der Kunde der Anpassung nicht zu, kann er den Vertrag bis zum Wirksamkeitsdatum mit Wirkung zu diesem Datum außerordentlich kündigen (Sonderkündigungsrecht). Auf dieses Recht wird in der Ankündigung ausdrücklich hingewiesen. Kündigt der Kunde nicht innerhalb der Frist, gilt die Anpassung als angenommen.
(3) Anpassungen, die ausschließlich auf zwingende gesetzliche Änderungen (z. B. Anpassung der Umsatzsteuer) zurückgehen, können ohne Ankündigungsfrist und ohne Sonderkündigungsrecht vorgenommen werden, soweit sie der Kunde ohnehin tragen muss.
§ 11 Verfügbarkeit, Wartung und Weiterentwicklung
(1) Spritbiene ist bemüht, eine möglichst hohe Verfügbarkeit der Anwendung sicherzustellen (Best-Effort). Eine konkrete Verfügbarkeitsquote oder ein Service-Level wird ausdrücklich nicht zugesichert. Insbesondere übernimmt Spritbiene keine Gewähr für ununterbrochene Erreichbarkeit, fehlerfreie Funktion oder bestimmte Antwortzeiten der Anwendung.
(2) Wartungsarbeiten, sicherheitsrelevante Updates und Anpassungen an Subdienstleister-Plattformen (z. B. Cloudflare, Supabase, Stripe) können jederzeit und ohne vorherige Ankündigung durchgeführt werden, soweit dies zur Aufrechterhaltung des Betriebs oder zur Behebung von Sicherheits- oder Compliance-Risiken erforderlich ist. Geplante, länger dauernde Wartungen werden möglichst außerhalb der üblichen Geschäftszeiten in Österreich durchgeführt und nach Möglichkeit angekündigt.
(3) Spritbiene kann die Anwendung jederzeit weiterentwickeln, einzelne Funktionen modifizieren, hinzufügen oder entfernen, sofern der Kerncharakter der Leistung erhalten bleibt. Wesentliche Einschränkungen werden nach § 19 behandelt.
(4) Spritbiene ist berechtigt, technische Schutzmaßnahmen (insbesondere Rate-Limits, Sperren auffälliger Anfragen, Captchas) einzusetzen, um Missbrauch und Bedrohungen abzuwehren. Hieraus resultierende kurzfristige Einschränkungen begründen keine Ansprüche des Kunden.
§ 12 Pflichten und Verbote bei der Nutzung
(1) Der Kunde verpflichtet sich, die Anwendung ausschließlich vertragsgemäß und im Einklang mit geltendem Recht zu nutzen.
(2) Untersagt sind insbesondere:
- das Schürfen, Scrapen oder automatisierte Auslesen von Daten außerhalb der hierfür vorgesehenen Schnittstellen;
- das Umgehen, Deaktivieren oder Stören von Sicherheits- oder Zugriffsmechanismen, einschließlich von Rate-Limits oder von Schutzmechanismen gegen Quotenüberschreitungen;
- das Reverse-Engineering, Dekompilieren oder Disassemblieren der Anwendung über das gesetzlich zwingend zulässige Maß hinaus;
- das Einbringen, Speichern oder Verbreiten von rechtswidrigen, beleidigenden, sittenwidrigen, diskriminierenden, sicherheitsgefährdenden oder Rechte Dritter verletzenden Inhalten;
- die Überlassung des Kontos oder einzelner Fahrer-Codes an Dritte außerhalb der vorgesehenen Pairing-Funktion;
- jede Nutzung der Anwendung zur Erbringung von Dienstleistungen für Dritte (insbesondere Reselling, White-Labeling) ohne ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung;
- die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) sowie von Daten, deren Verarbeitung nach Art. 88 DSGVO i.V.m. § 96 Abs. 1 Z 3 und § 96a ArbVG oder sonstigen einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften unzulässig ist.
(3) Bei Verstoß gegen diese Pflichten ist Spritbiene berechtigt, betroffene Inhalte unverzüglich zu sperren, zu entfernen oder das Konto zu sperren. Ein Schadenersatz- oder Rückerstattungsanspruch des Kunden wegen eines berechtigten Eingriffs besteht nicht; die Fälle des § 17 Abs. 1 bleiben unberührt.
§ 13 Datenschutz, Mitarbeiter-Information und Freistellung
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist in der Datenschutzerklärung und im Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) geregelt. Mit Vertragsabschluss schließt der Kunde den AVV mit Spritbiene ab, soweit der Kunde Daten seiner Mitarbeitenden, Fahrerinnen und Fahrer in der Anwendung verarbeiten lässt. Bei Widerspruch geht der AVV in datenschutzrechtlichen Fragen diesen AGB vor.
(2) Der Kunde ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die von ihm in die Anwendung eingestellten Daten seiner Mitarbeitenden, Fahrerinnen und Fahrer sowie für die Daten, die durch die Einlösung von Fahrer-Codes durch Fahrer in der B2C-App in die Anwendung gelangen. Der Kunde stellt insbesondere sicher,
- dass eine taugliche Rechtsgrundlage nach Art. 6 und gegebenenfalls Art. 9 DSGVO sowie — im Beschäftigungskontext — nach Art. 88 DSGVO i.V.m. § 96 Abs. 1 Z 3 und § 96a ArbVG (Mitbestimmung bei Kontrollmaßnahmen / Betriebsvereinbarung) und sonstigem zwingendem Recht vorliegt;
- dass alle betroffenen Personen, insbesondere Mitarbeitende und Fahrer, vor Beginn der Verarbeitung in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise nach Art. 13 und 14 DSGVO informiert werden, einschließlich der Übermittlung an Spritbiene als Auftragsverarbeiter und der in Anlage 1 zum AVV genannten Sub-Auftragsverarbeiter;
- dass die in der Anwendung sichtbar werdenden Daten – insbesondere Fahrtaufzeichnungen einschließlich Standort- und Wegpunktdaten, Fahrer-Namens-Snapshots, Tankbelege und sonstige Belege – im Einklang mit den jeweils einschlägigen arbeits-, kollektiv- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen erhoben, übermittelt und verwendet werden;
- dass insbesondere bei Aufzeichnungen, die auch private Fahrten oder Standortinformationen erfassen können, eine ausreichende Rechtsgrundlage (z. B. Einwilligung, Betriebsvereinbarung, überwiegendes berechtigtes Interesse) vorliegt und die Grundsätze der Datenminimierung und Zweckbindung gewahrt werden.
(3) Der Kunde stellt Spritbiene auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen, Bußgeldern, Verfahrenskosten und sonstigen Schäden frei, die gegen Spritbiene aufgrund von Verstößen des Kunden gegen Datenschutz-, Arbeits-, Mitbestimmungs- oder sonstige zwingende Rechtsvorschriften geltend gemacht werden. Dies umfasst insbesondere Ansprüche betroffener Personen (Mitarbeitende, Fahrer, Dritte), Anordnungen oder Bußgelder von Aufsichtsbehörden sowie angemessene Kosten der Rechtsverteidigung. Voraussetzung der Freistellung ist, dass Spritbiene den Kunden über die Inanspruchnahme unverzüglich informiert und ihm die Verteidigung ermöglicht. Ansprüche, die auf einem nachweislich grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Eigenverstoß von Spritbiene beruhen, sind von der Freistellung ausgenommen.
(4) Der Kunde hat über das Anwendungs-Dashboard die Möglichkeit, Daten exportieren und löschen zu lassen, um Ansprüchen betroffener Personen nach Art. 15 bis 22 DSGVO nachzukommen.
§ 14 Geheimhaltung
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten, als vertraulich gekennzeichneten oder ihrer Natur nach vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und ausschließlich zur Vertragserfüllung zu verwenden.
(2) Ausgenommen sind Informationen, die nachweislich bereits öffentlich bekannt sind, ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt werden, der empfangenden Partei vor Bekanntgabe bereits bekannt waren, von Dritten ohne Geheimhaltungspflicht erlangt wurden oder kraft Gesetzes oder behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
(3) Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort, solange ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.
§ 15 Geistiges Eigentum, Nutzungsrechte und Rückmeldungen
(1) Sämtliche Rechte an der Anwendung, insbesondere Urheber-, Marken-, Datenbank-, Erfinder- und sonstige Schutzrechte sowie Know-how an Software, Quellcode, Algorithmen, Designs, Logos, Texten, Dokumentationen und der Bezeichnung „Spritbiene“ verbleiben ausschließlich bei Spritbiene oder den jeweiligen Lizenzgebern.
(2) Spritbiene räumt dem Kunden für die Dauer des Vertrags ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur vertragsgemäßen Nutzung der Anwendung im Rahmen des gebuchten Tarifs ein. Eine darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere die Vervielfältigung, Bearbeitung, öffentliche Wiedergabe oder Verbreitung, ist nicht gestattet.
(3) An den vom Kunden in die Anwendung eingestellten Inhalten verbleiben die Rechte beim Kunden bzw. bei den jeweils Berechtigten. Der Kunde räumt Spritbiene ein einfaches, weltweites, lizenzgebührenfreies Recht ein, diese Inhalte ausschließlich zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen zu speichern, zu verarbeiten, zu übermitteln und an Sub-Auftragsverarbeiter im erforderlichen Umfang weiterzugeben. Datenschutzrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
(4) Übermittelt der Kunde Anregungen, Vorschläge oder Verbesserungsideen zur Anwendung („Feedback“), so darf Spritbiene dieses Feedback unentgeltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkt zur Verbesserung und Weiterentwicklung seiner Produkte verwenden. Eine Pflicht zur Umsetzung besteht nicht.
(5) Die Verwendung des Firmennamens oder Logos des Kunden zu Referenzzwecken (z. B. auf der Webseite von Spritbiene) bedarf der vorherigen, in Textform erteilten Zustimmung des Kunden.
§ 16 Gewährleistung
(1) Spritbiene erbringt seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Die Anwendung wird in der jeweils bereitgestellten Form („as is“) zur Verfügung gestellt.
(2) Bei festgestellten Mängeln wird Spritbiene nach eigener Wahl Verbesserung oder Austausch leisten. Schlägt eine angemessen oft versuchte Verbesserung fehl, ist der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Preisminderung oder Wandlung berechtigt.
(3) Eine Gewähr für ununterbrochene Verfügbarkeit, Fehlerfreiheit, Eignung für einen bestimmten Zweck oder für eine bestimmte Verarbeitungsleistung übernimmt Spritbiene nicht. Die Gewährleistung für die in § 4 beschriebene Kernfunktionalität (Abs. 2) bleibt unberührt. Für die ordnungsgemäße Führung des Fahrtenbuchs sowie dessen steuerliche oder behördliche Anerkennung gilt ergänzend § 16a.
(4) Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 UGB gelten als sinngemäß vereinbart, soweit ihre Anwendung auf das digitale Leistungsverhältnis möglich ist; Mängel sind unverzüglich nach Erkennen in Textform an Spritbiene zu melden.
(5) Die gesetzliche Vermutung der Mängelhaftigkeit nach § 924 ABGB wird zwischen den unternehmerischen Parteien ausgeschlossen; den Mangel zum Übergabezeitpunkt hat der Kunde zu beweisen.
(6) Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel auf einer nicht vertragsgemäßen Nutzung, eigenmächtigen Änderungen, Eingriffen oder Eingriffen Dritter, fehlerhaften Daten oder technischen Voraussetzungen auf Kundenseite, höherer Gewalt oder Ausfällen vorgelagerter Telekommunikations- oder Infrastruktur-Dienstleister beruht.
§ 16a Ordnungsgemäße Fahrtenbuchführung und steuerliche Anerkennung
(1) Die Anwendung stellt dem Kunden ein technisches Hilfsmittel zur Erfassung, Speicherung und zum Export von Fahrt-, Tank- und Belegdaten bereit. Spritbiene erbringt keine Steuer-, Buchhaltungs- oder Rechtsberatung und schuldet keine steuer- oder arbeitsrechtliche Aufbereitung der Daten (vgl. § 4 Abs. 3).
(2) Die ordnungsgemäße, vollständige, zeitnahe und inhaltlich richtige Führung des Fahrtenbuchs obliegt allein dem Kunden und den von ihm eingesetzten Fahrerinnen und Fahrern. Spritbiene hat auf das Nutzungsverhalten, die Vollständigkeit, die zeitliche Nähe und die Richtigkeit der Eintragungen keinen Einfluss und übernimmt hierfür keine Verantwortung.
(3) Die Anwendung nimmt keine inhaltliche Plausibilitäts-, Lückenlosigkeits- oder Vollständigkeitsprüfung im steuerlichen oder rechtlichen Sinn vor. Etwaige in der Anwendung enthaltene Hinweise, Warnungen oder automatische Berechnungen sind unverbindliche Hilfestellungen und entbinden den Kunden nicht von der eigenverantwortlichen Prüfung seiner Aufzeichnungen.
(4) Automatisch ermittelte Werte, insbesondere Standort-, Wegpunkt- und Distanzangaben, dienen ausschließlich der Unterstützung und ersetzen keine manuelle Prüfung. Eine Gewähr für die Genauigkeit, Vollständigkeit oder Verfügbarkeit dieser automatisch erzeugten Werte übernimmt Spritbiene nicht; sie sind technisch bedingt von Faktoren außerhalb des Einflussbereichs von Spritbiene (z. B. Endgerät, GPS-Empfang, Mobilfunknetz) abhängig.
(5) Ob ein mit der Anwendung geführtes Fahrtenbuch oder ein sonstiger Nachweis von einer Finanzbehörde, einem Gericht oder einer sonstigen Stelle als ordnungsgemäß oder beweistauglich anerkannt wird, liegt außerhalb des Einflussbereichs von Spritbiene. Die Anerkennung hängt insbesondere von der Art der Nutzung durch den Kunden, der Vollständigkeit und Zeitnähe der Eintragungen, der Einzelfallwürdigung der jeweils zuständigen Stelle sowie der jeweils geltenden Rechtslage und Verwaltungspraxis ab. Spritbiene sagt eine solche Anerkennung weder zu noch schuldet sie diese; eine Gewähr oder Garantie für die steuerliche, rechtliche oder behördliche Anerkennung wird ausdrücklich nicht übernommen.
(6) Spritbiene unternimmt im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren angemessene Anstrengungen, damit die Anwendung bei sachgerechter und vollständiger Bedienung Aufzeichnungen ermöglicht, die den gängigen Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch entsprechen können. Hierbei handelt es sich um eine reine Bemühensleistung; eine zugesicherte Eigenschaft oder eine Garantie im Sinne von § 17 Abs. 1 ist damit nicht verbunden.
(7) Maßgeblich ist stets die jeweils geltende Rechtslage. Der Kunde prüft eigenverantwortlich — erforderlichenfalls unter Beiziehung einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters —, ob seine konkrete Nutzung den für ihn geltenden steuer-, arbeits- und sonstigen rechtlichen Anforderungen genügt. Eine Pflicht von Spritbiene, die Anwendung an künftige Änderungen der Rechtslage oder Verwaltungspraxis anzupassen, besteht über die gesetzlichen Vorgaben hinaus nicht.
(8) Der Kunde ist für die Einhaltung der ihn treffenden gesetzlichen Aufbewahrungspflichten selbst verantwortlich und sichert die hierfür erforderlichen Daten und Exporte rechtzeitig und in eigener Verantwortung. Die Anwendung ist kein revisionssicheres Langzeitarchiv und ersetzt eine gesetzeskonforme Aufbewahrung durch den Kunden nicht; ergänzend gilt § 17 Abs. 4.
(9) Der Kunde stellt Spritbiene auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen, Nachforderungen, Zuschlägen, Bußgeldern, Strafen, Verfahrenskosten und sonstigen Schäden frei, die gegen Spritbiene aufgrund der steuer-, abgaben- oder arbeitsrechtlichen Nutzung der Anwendung durch den Kunden — insbesondere im Zusammenhang mit der Anerkennung von Aufzeichnungen — geltend gemacht werden. Voraussetzung der Freistellung ist, dass Spritbiene den Kunden über die Inanspruchnahme unverzüglich informiert und ihm die Verteidigung ermöglicht. Ansprüche, die auf einem nachweislich grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Eigenverstoß von Spritbiene beruhen, sind von der Freistellung ausgenommen.
(10) Eine Haftung von Spritbiene für die Nichtanerkennung von Aufzeichnungen sowie für daraus resultierende Nachteile (insbesondere Steuernachforderungen, Säumnis- oder Verspätungszuschläge, Schätzungen, Geldbußen, Strafen, Zinsen und Beratungskosten) ist nach Maßgabe von § 17 ausgeschlossen; die Fälle des § 17 Abs. 1 (insbesondere Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) bleiben unberührt.
§ 17 Haftung
(1) Spritbiene haftet unbeschränkt:
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes (PHG);
- bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder ausdrücklich übernommenen Garantien;
- soweit eine Haftung aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften nicht beschränkbar ist (z. B. Art. 82 DSGVO im Außenverhältnis gegenüber Betroffenen).
(2) Im Übrigen haftet Spritbiene bei leichter Fahrlässigkeit nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Die Haftung von Spritbiene für Vermögensschäden und mittelbare Schäden wegen leichter Fahrlässigkeit ist der Höhe nach auf den vom Kunden in den letzten zwölf Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis tatsächlich geleisteten Netto-Entgelten begrenzt, mindestens jedoch auf 1.000,– EUR und höchstens auf 10.000,– EUR pro Schadensereignis. Mehrere Schadensereignisse, die auf gleichartigen Ursachen beruhen, gelten als ein Schadensereignis.
(4) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Datenverlust (soweit dieser bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden vermeidbar gewesen wäre) sowie Ansprüche Dritter ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen; die Fälle des Abs. 1 bleiben unberührt.
(5) Spritbiene haftet nicht für Inhalte, die der Kunde, dessen Mitarbeitende oder Fahrer in die Anwendung einstellen, für deren Vereinbarkeit mit Rechten Dritter sowie für die rechtmäßige Handhabung der dadurch ausgelösten Datenflüsse gegenüber den betroffenen Mitarbeitenden und Fahrern; insoweit gilt § 13.
(6) Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in zwölf Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch in drei Jahren ab dem schadensauslösenden Ereignis. Diese Verkürzung gilt nicht in den Fällen des Abs. 1. Gesetzliche Gewährleistungsfristen bleiben unberührt.
§ 18 Höhere Gewalt
(1) Keine Partei haftet für die Nicht- oder verspätete Erbringung ihrer Pflichten, soweit dies auf Umständen höherer Gewalt beruht. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien und Epidemien, kriegerische Auseinandersetzungen und Terror, Streiks (auch bei Sub-Auftragnehmern), großflächige Strom- oder Telekommunikationsausfälle, großflächige Cyberangriffe sowie hoheitliche Anordnungen, soweit diese die Leistungserbringung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen.
(2) Die betroffene Partei wird die andere Partei unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer informieren.
(3) Dauert das Ereignis länger als 60 Kalendertage, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag mit 14-tägiger Frist außerordentlich zu kündigen.
§ 19 Änderung dieser AGB
(1) Spritbiene ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft anzupassen, soweit dies zur Anpassung an Änderungen der Rechtslage, höchstgerichtlicher Rechtsprechung, technischer Rahmenbedingungen oder zur Behebung von Regelungslücken erforderlich ist und das ursprüngliche Vertragsgleichgewicht nicht erheblich zu Lasten des Kunden verschoben wird.
(2) Änderungen werden dem Kunden mindestens 30 Kalendertage vor dem geplanten Wirksamkeitsdatum in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb dieser Frist in Textform, gelten die geänderten AGB als angenommen. Auf das Recht zum Widerspruch und dessen Folgen wird in der Mitteilung besonders hingewiesen.
(3) Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs kann jede Partei das Vertragsverhältnis zum Wirksamkeitsdatum kündigen.
(4) Anpassungen, die ausschließlich zwingenden gesetzlichen Vorgaben folgen oder zugunsten des Kunden wirken, werden ohne Widerspruchsrecht wirksam.
§ 20 Schlussbestimmungen, anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich Fragen seines wirksamen Zustandekommens, ist das für 9020 Klagenfurt am Wörthersee sachlich zuständige Gericht. Spritbiene ist berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Textformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(4) Die Abtretung von Rechten oder Pflichten aus diesem Vertrag durch den Kunden an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung von Spritbiene in Textform zulässig.
(5) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.
(6) Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB, der Datenschutzerklärung und dem AVV gilt folgende Rangfolge: (a) zwingendes Recht, (b) AVV in datenschutzrechtlichen Fragen, (c) diese AGB, (d) Datenschutzerklärung in informativer Hinsicht.
§ 21 Kontakt
Für Anfragen, Mitteilungen, Kündigungen und sonstige Erklärungen im Zusammenhang mit diesen AGB wenden Sie sich bitte an:
Patrick Stadler
Liberogasse 7
9020 Klagenfurt am Wörthersee, Kärnten
Österreich
E-Mail: dsgvo@spritbiene.at
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